Schulregeln

Die Schulleitung bittet – wie jedes Jahr – um Beachtung folgender Regelungen:

Bei Verhinderung am Schulbesuch muss die Schule aufgrund eines kultusministeriellen Schreibens unter Angabe des Grundes bis spätestens 08:15 Uhr benachrichtigt werden.

Dies kann auf folgende Weise erfolgen:

Entschuldigen Sie Ihr Kind zuverlässig. Sie tun es für die Sicherheit Ihres Kindes und ersparen sich und uns Unannehmlichkeiten.

Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen.

Für alle Schüler besteht bei Unfällen im Schulbereich, auf dem direkten Weg von und zur Schule und auch bei schulischen Veranstaltungen Unfallversicherungsschutz. Beachten Sie bitte auch den Hinweis zum Aufenthalt in der Mittagspause!

Beachten Sie dabei aber bitte Folgendes:

  • Alle Schul- und Schulwegunfälle müssen umgehend der Schulleitung gemeldet werden. Eine Unfallanzeige (im Sekretariat erhältlich) ist umgehend auszufüllen. Dies ist unbedingt notwendig, da wir verpflichtet sind, Schulunfälle umgehend der Kommunalen Unfallversicherung Bayern mitzuteilen.

  • Dem behandelnden Arzt bzw. dem aufnehmenden Krankenhaus muss mitgeteilt werden, dass es sich um einen Schülerunfall handelt.

Unterbleibt eines von beiden, kann es zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Abrechnung des Arztes/Krankenhauses mit dem Gemeindeunfallversicherungsverband kommen. Leider sprechen wir aus Erfahrung. (Unfälle, die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehen, werden vom behandelnden Arzt, aufnehmendem Krankenhaus direkt mit dem Gemeindeunfallversicherungsverband abgerechnet und nicht mit Ihrer Krankenkasse.)

Wir möchten Sie auch dieses Jahr wieder bitten, Ihre Kinder zu ordnungsgemäßem Verhalten an den Schulbushaltestellen und im Bus anzuhalten, damit wir weiterhin von Schulwegunfällen verschont bleiben. Die Schüler sollen fünf Minuten vor der geplanten Abfahrtszeit an der Haltestelle stehen! Bei Verspätung des Busses ist in der Regel eine Mindestwartezeit von 30 Minuten angemessen. Vor dem Nachhausegehen ist es sinnvoll, wenn ein/eine Schüler/Schülerin der Wartenden noch Kontakt mit der Schule aufnimmt. Bedenken Sie auch, dass unser Busunternehmen alles Mögliche unternimmt, um selbst bei schwierigen Witterungsverhältnissen Ihre Kinder sicher zur Schule und nach Hause zu bringen.

Bitte weisen Sie Ihr Kind an, grundsätzlich am Busparkplatz der Mittelschule auszusteigen. Auch dürfen Fahrschüler vor Unterrichtsbeginn das Schulgelände nicht mehr verlassen. Unfallversicherungsschutz ist bei Missachtung nicht gewährleistet.

Falls Ihr Kind mit dem Fahrrad zur Schule kommt:
Bitte tragen Sie als verantwortungsbewusste Erziehungsberechtigte dafür Sorge, dass Ihr Kind ein verkehrssicheres Fahrrad benutzt. Besonders wichtig ist in der dunklen Jahreszeit eine einwandfrei funktionierende Beleuchtungsanlage. Bitte halten Sie ihr Kind dazu an, die Beleuchtung gerade in den kommenden Wochen auch einzuschalten. Leider begegnen uns immer wieder Schüler, die am Morgen ohne Licht und oft auch noch mit dunkler Kleidung zur Schule fahren.

Verursacht Ihr Kind schuldhaft einen Schaden oder Unfall, so müssen Sie dafür haften. Wir empfehlen deshalb den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung.

Beurlaubungen vom Unterricht können nur in Ausnahmefällen ausgesprochen werden, z. B. Todesfall in der Familie, Umzug, ...
Das Kultusministerium hat festgelegt, dass Urlaubspläne der Eltern, auch wenn diese mit Schiffs- oder Flugbuchungen verbunden sind, keine hinreichenden Gründe für eine Beurlaubung sind.

Bitte verzichten Sie auf etwaige Anfragen, da die Schulleitung in diesen Fällen keine Beurlaubung aussprechen kann und darf, sondern nur auf die Bestimmungen hinweisen muss.

Aus versicherungstechnischen Gründen weisen wir eindringlich darauf hin, dass das Verlassen des Schulgeländes während der Mittagspause, um z. B. Einkäufe zu erledigen, durch die Schülerunfallversicherung nicht abgedeckt ist. Daher kann es auch nicht in Ihrem Interesse liegen, dass Ihr Kind das Schulgelände verlässt. Der Versicherungsschutz ist nur dann gegeben, wenn sich Schüler auf direktem Weg nach Hause begeben, um dort zu Mittag zu essen und dann wieder den Weg zur Schule antreten.

Angesichts des reichhaltigen und preiswerten Angebots am Kiosk besteht wohl auch kein Anlass, sich anderweitig zu versorgen!

Die Bayerische Staatsregierung führte im Schuljahr 2005/06 das so genannte „Büchergeld“ ein. Dieser Beschluss wurde bekanntlich aufgehoben, so dass kein Büchergeld zu zahlen ist.

Auch sehen wir von der Zahlung eines sog Papiergeld ab, was an anderen Schulen durchaus üblich ist, um die doch erheblichen Druck- und Kopierkosten auf die Eltern umzulegen. Ebenso müssen Sie nach wie vor keinen besonderen Beitrag für den arbeitspraktischen Unterricht Ihres Kindes entrichten.

Diese Regelung ist nur deswegen möglich, weil die Stadt Dingolfing als Sachaufwandsträger auch hier die anfallenden Kosten komplett übernimmt, um die ohnehin teilweise hohe finanzielle Belastung der Erziehungsberechtigten zu minimieren. Für diese außergewöhnliche Regelung sowie diese großartige Unterstützung unserer unterrichtlichen und erzieherischen Arbeit sagen wir den Verantwortlichen der Stadt Dingolfing einen herzlichen Dank!

Jedoch bitten wir um Verständnis in folgenden Punkten:

  • Bitte sorgen Sie für einen strapazierfähigen und dauerhaften Einband der Schulbücher.
  • Bitte sorgen Sie auch dafür, dass Ihr Kind eine vernünftige Schultasche verwendet.
  • Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass für Bücher, die eine deutliche Zustandsverschlechterung aufweisen, am Schuljahresende eine Entschädigungszahlung gefordert werden muss. Ihr Kind kann sicherlich im Gebrauch der kostenlos zur Verfügung gestellten Lernmittel Verantwortung übernehmen und beweisen.

Vorrückungsbestimmungen an der Mittelschule:

 

Vorrückungsbestimmungen in Regelklassen:

Das Klassenziel wird in den Jahrgangsstufen 5 - 8 in der Regel nicht erreicht,
wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus allen Vorrückungsfächern (Pflicht- und Wahlpflichtfächer außer Sport) schlechter als 4,00 ist oder die Note in mehr als drei Vorrückungsfächern schlechter als 4 ist. Die Note 6 zählt dabei wie zweimal die Note 5 (nach § 15 MSO).

 

Vorrückungsbestimmungen in Klassen des M-Zuges:

In den Mittlere-Reife-Klassen der Jahrgangsstufen 7 bis 9 ist das Klassenziel nicht erreicht, wenn in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in mehr als einem Vorrückungsfach eine schlechtere Note als die Note 4 erzielt wurde und kein Notenausgleich gewährt wird

Falls das Zeugnis höchstens zwei Noten 5 oder eine Note 6 ausweist, kann einer Schülerin oder einem Schüler Notenausgleich gewährt werden, wenn in Vorrückungsfächern eine Note 1 oder zwei Noten 2 oder drei Noten 3 erteilt wurden. Notenausgleich ist ausgeschlossen bei Schülerinnen und Schülern, deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit zurückzuführen sind oder die im Fach Deutsch die Note 6 erhalten haben.

Schüler und Schülerinnen in M-Klassen, die das Klassenziel des M-Zuges nicht erreicht haben, rücken in die nächste höhere Jahrgangsstufe der Regelklasse vor, sofern sie die Vorrückungsbestimmungen der Regelklasse erfüllt haben. (nach § 15 MSO).

 

Der erfolgreiche Abschluss der Mittelschule ist erreicht,
wenn in der 9. Jahrgangsstufe die Gesamtdurchschnittsnote aus allen Vorrückungsfächern mindestens 4,00 beträgt und in höchstens drei Fächern eine schlechtere Note als die Note 4 erzielt wurde. Die Note 6 zählt dabei wie zweimal die Note 5. In Regelklassen gilt die Projektprüfung mit der erzielten Gesamtnote als ein Vorrückungsfach, sofern dadurch der erfolgreiche Abschluss der Mittelschule erreicht wird. (§19 MSO).

 

Handyregelung an unserer Schule                      

Stand 2/2023

 

1. Rechtliche Grundlagen:

BayEUG Art. 56 (5): (5) 1Die Verwendung von digitalen Endgeräten ist für Schülerinnen und Schüler nur zulässig 1. im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen, soweit die Aufsicht führende Person dies gestattet 2. im Übrigen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände, soweit dies die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Schulforum allgemein oder die Aufsicht führende Person im Einzelfall gestattet. … 4Bei unzulässiger Verwendung kann das digitale Endgerät vorübergehend einbehalten werden.

  • 201a Strafgesetzbuch/StGB: Die Herstellung, Verbreitung und Veröffentlichung von Personenfotos/Videos ohne Einwilligung des Abgebildeten sowie die Weitergabe an Dritte ist verboten und strafbar.

 

2. Bei uns an der Schule sind Handys erlaubt

… in der Vorviertelstunde im Klassenzimmer wenn die anwesende Lehrkraft es gestattet

… wenn eine Lehrkraft dies im Unterricht erlaubt

Während des Unterrichts muss das Handy lautlos geschaltet und nicht sichtbar verstaut sein (oder am „Handyparkplatz“ liegen).

 

3. Bei uns an der Schule sind Handys verboten

… beim Gang aufs Klo

… während Leistungsnachweisen/Proben/Prüfungen

… in den Pausen, in der Mittagspause von M-/R-Klassen, der Essensstunde von GTK-Klassen oder Wartezeiten am gesamten Schulgelände (Schulhaus, Pausenhof, Freigelände etc.)

… in den Umkleiden vor und nach dem Sportunterricht

Bei Verstößen kann die Lehrkraft das Handy vorübergehend abnehmen und einbehalten.

 

4. No-gos an unserer Schule sind…

… wenn andere Kinder oder Erwachsene über Messengerdienste oder Social Media ausgegrenzt, beleidigt. etc. werden

… wenn damit nicht zum Unterricht gehörende Videos oder Filme gestreamt werden oder Aufnahmen während des Unterrichts gemacht werden.

… wenn damit gewaltverherrlichende, pornographische oder diskriminierende Inhalte angeschaut oder verbreitet werden

Bei einem Verstoß gegen diese Regelungen werden Handys abgenommen und bei der Schulleitung hinterlegt. Nur Erziehungsberechtigte können das Gerät abholen. Bei Verstößen gegen §201 StGB wird polizeiliche Anzeige erstattet.

 

Diese Regelungen gelten für alle Jahrgangsstufen.

gez. Schulleitung                                gez. SMV                                gez. Elternbeirat

 

Hinweis:

Die Herstellung, Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Personenfotos ohne Einwilligung des Abgebildeten sowie die Weitergabe an Dritte ist verboten und strafbar (§ 201 a Strafgesetzbuch/ StGB).

Wir hoffen auf dein Verständnis.

Schulleitung, SMV, Elternbeirat